23. Januar 2025 / Aus aller Welt

Gericht: Fehlender Sex begründet nicht Schuld an Scheidung

Verletzt eine Frau ihre ehelichen Pflichten, weil sie nicht mehr mit ihrem Mann schläft? Ja, sagte ein französisches Gericht. Nun ist allerdings klar: Es machte bei der Bewertung einen Fehler.

Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention müssen sich an die Urteile des EGMR halten. (Archivbild)
Veröffentlicht am 23. Januar 2025 um 13:06 Uhr von dpa

Wenn eine Frau ihrem Mann in der Ehe Sex verweigert, darf sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht als schuldig an der Scheidung angesehen werden. Das verstoße gegen die Menschenrechte, entschieden die Richter in Straßburg. 

Geklagt hatte eine Frau aus Frankreich, deren Mann sich unter anderem von ihr scheiden ließ, weil sie keine sexuellen Beziehungen mehr zu ihm pflegte. Die Frau war mit der Scheidung an sich einverstanden, nicht aber mit der Begründung. Das Berufungsgericht in Versailles gab allerdings dem Mann recht und schrieb der Frau die alleinige Schuld an der Scheidung zu. Das Ausbleiben sexueller Beziehung stelle eine «schwere und wiederholte Verletzung der ehelichen Pflichten dar».

In Deutschland spielt die Frage, wer schuld an der Trennung ist, seit Jahrzehnten für die Scheidung keine Rolle mehr. In Frankreich ist das anders: Dort können nach Angaben des Gerichtshofs auch Schadensersatzansprüche fällig werden.

Die Frau hatte nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in Versailles vor dem EGMR geklagt. Dieser ist von der EU unabhängig und soll die Menschenrechte in den Mitgliedsstaaten des Europarats überwachen. Die Frau machte eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Die Richter stimmten ihr zu: Eine solche Verpflichtung zum regelmäßigen Sex in der Ehe verstoße gegen die sexuelle Freiheit, dem Recht auf körperliche Selbstbestimmung und der Bekämpfung von sexueller und häuslicher Gewalt. Der Mann hätte auch einfach die unwiederbringliche Zerrüttung der Ehe als Hauptgrund anführen können.


Bildnachweis: © Jean-Christophe Bott/Keystone/dpa
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